NFCP rental equipment s.r.o.
Diese allgemeine Geschäftsbedingungen werden von der Firma NFCP rental equipment GmbH, mit dem Sitz Gewerbehof Neubeeren D-14979 Großbeeren veröffentlicht (weiterhin auch Vermieter).
1. EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1.1. Für alle Vertragsparteien (Vermieter und Mieter) gelten ausschließlich diese allgemeine Geschäftsbedingungen (weiterhin nur AGB) und zwar für alle rechtliche Beziehungen, die zwischen den Vertragsparteien in der Zukunft entstehen können und für alle individuellen Mietverträge, die in Zukunft zwischen der Vertragsparteien geschlossen werden.
Man hält dafür, dass diese AGB der anderen Vertragsparteien als bekannt gelten im Falle, dass die AGB bereits Teil eines zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags oder Auftrags oder Lieferscheins geworden sind, oder der Vermieter bezog sich auf die AGB über eine Internet-Verbindung. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien zugestimmt, die AGB zu nutzen und sich mit deren Inhalt vertraut gemacht zu haben.
2. ENTSTEHUNG VON VERTRÄGEN
2.1. Ein schriftliches Dokument versteht man als ein Vorschlag für den Vertragsabschluss (nachfolgend Bestellung). Eine Bestellung gilt auch dann schriftlich erfolgt, wenn sie elektronisch per E-Mail oder per SMS erfolgt wird. Ein Vorschlag zum Schließen einer Bestellung kann man auch durch ein Telefongespräch erfolgen.
2.2. Eine einzelne Bestellung ist als gültig im Moment geschlossen, wenn die berechtigte Person des Vermieters den Empfang der Bestellung schriftlich, elektronisch oder telefonisch bestätigt.
Die Bestellung gilt als abgeschlossen, im Falle dass der Mieter kein Widerspruch zur bestätigten Bestellung innerhalb von 2 Werktagen hat, spätestens jedoch innerhalb der geforderten Lieferzeit, und das mindestens 8 Stunden vor der Lieferung.
Alle zusätzliche Änderungen an einer bereits bestätigten Bestellung durch den Mieter gelten als Stornierung der ursprünglichen Bestellung und unterliegen einer neuen Bestätigung einschließlich der Lieferzeiten.
Wird der Mietvertrag oder die Bestellung nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Lieferung von dem Vermieter angenommen, gilt dieser als abgelaufen.
2.3. Der Vertrag gilt auch als rechtskräftig geschlossen, im Falle, dass der Mieter persönlich die Einrichtung des Vermieters betritt, mündlich den Auftrag durchführt, das bestellte Inventar übernimmt oder das Lieferdatum vereinbart und dann die Lieferung unterschriebt, beispielweise die Bestellung und den Steuerbeleg übernimmt, sei es ausgestellt.
3. LIEFERBEDINGUNGEN
3.1. Der Vermieter wird verpflichtet, das Inventar / die Waren in Menge, Qualität und Ausführung gemäß dem abgeschlossenen Mietvertrag oder der Bestellung zu liefern
3.2. Der Inventar / die Waren werden in einer Verpackung geliefert, die für die vereinbarte Warenart / Ware passend zu den vereinbarten Lieferbedingungen geeignet ist. Die Verpackungskosten trägt der Vermieter
3.3. Das Inventar / die Ware wird gemäß den vertraglich festgelegten Lieferbedingungen geliefert. Für den Fall, dass dies nicht der Inhalt des Vertrags sind, wird das Inventar / die Waren in Einklang mit diesen AGB und den gesetzlich festgelegten Bedingungen geliefert.
Der Nachweis der Lieferung von Inventar / Waren ist der Lieferschein, den der Mieter verpflichtet ist, an den Vermieter oder von ihm ernannten Angestellten bei der Aufnahme / Abholung des Inventars / der Waren oder bei der Lieferung an den Vermieter unverzüglich nach der Abholung des Inventars / der Waren zu bestätigen und zu übergeben (sehe Artikel VI. der AGB).
In Fällen, in denen die Verpflichtung des Vermieters nach dem Vertrag darin besteht, den Transport von Gütern an einen bestimmten Ort zu sichern, ist ein Beleg das die Lieferung des Inventars/der Güter durch ein vom Mieter oder von ihm autorisierter Person bestätigtes Transportdokument das Dokument.
In Fällen, in denen keine Verpflichtung des Vermieters besteht, den Transport des Inventars/Gütern zu sichern, ist ein Beleg das die Lieferung des Inventars/der Güter ein Versanddokument, vom Mieter oder dem Frachtführer ausgestellt und an den Vermieter bei Abholung / Verladung von Inventar / Waren übergegeben.
3.4. Der Vermieter verpflichtet sich, Inventar / Ware unbeschädigt, sauber und bei Bedarf mit Gebrauchsanweisung an den Mieter zu liefern (sehe Artikel VII. der AGB).
3.5. Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Aktivitäten zu unternehmen, damit der Vermieter die bestellten Inventar/Ware unter den vereinbarten Konditionen liefern könnte.
3.6. Im Falle des Verzuges des Mieters mit irgendwelchen fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ist der Vermieter berechtigt, die Lieferung des Inventars / der Waren bis zur Klärung der Situation einzustellen, und dass bis in Lösung der Situation.
3.7. Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten so lange auszusetzen, wie die haftungsbegründenden Umstände bestehen bleiben (weiterhin nur höhere Gewalt). Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass für die Zwecke des Vertrags als höhere Gewalt Austritte, Streik, Epidemie, Feuer, Naturkatastrophen, Kriegskonflikte, Embargo, Aktion von des Staates (EU), einschließlich Antidumping und ähnliche Ereignisse unabhängig vom Willen der Parteien gelten.
Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt stützt, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen und alle Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung zu mildern
Im Falle der höheren Gewalt für mehr als 3 Monate sind die beiden Vertragsparteien verpflichtet, die Verhandlungen über die Vertragsbedingungen wieder aufzunehmen
Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch höhere Gewalt entstandenen Schadens.
3.8. Wenn der Vermieter verpflichtet ist, Inventar / Waren an den Mieter zu transportieren, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine schriftliche Transportanweisung für den Transport von Inventar / Waren zum Bestimmungsort vorzulegen, und dass im Rahmen der Aushandlung der Vertragsbedingungen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Im Rahmen der Verkehrsinstruktion werden alle nötigen Informationen für den Transport des Inventars / der Güter, insbesondere die Identifikation des Empfängers und den Ort des Inventars / der Standort des Inventars / der Warenlandung, Inventar / Warenübernahmezeit, Feiertagsspezifikationen und andere Restriktionen der Wareaufnahme von dem Mieter zur Verfügung gestellt.
Für den Fall, dass der Vermieter keine Verkehrsanweisung erhält, ist er berechtigt, den Lager- / Warenliefertermin zu verschieben, ohne den Vertrag seinerseits zu brechen.
Falls die Verkehrsanweisungen unvollständig oder ungenau sind, ist der Mieter verpflichtet, alle zusätzlichen Kosten und Schäden zu tragen, die dem Vermieter damit entstehen.
3.9. Der Vermieter ist berechtigt, Teillieferungen des Warenbestandes vorzunehmen sowie die Lieferung des Inventars/Ware vor dem vereinbarten Liefertermin abzuschließen.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Der Mietpreis des Inventars / der Waren (weiterhin nur "der Preis") wird als verträglich festgelegtes Preis und wird in der bestätigten Bestellung angegeben (Rahmen/Mietsvertrag).
4.2. Der Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gesondert berechnet wird.
4.3. Der Mietpreis ist zum Zeitpunkt der Lieferung des Inventars / Waren an den Mieter auf der Grundlage der Rechnung fällig - der Steuerbeleg des Vermieters, mit Fälligkeit von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung nicht längeres Fälligkeitsdatum auf der Rechnung angibt.
Im Falle der Vereinbarung einer Vorauszahlung, wird vom Vermieter vor der Lieferung des Inventars / der Ware im Rahmen des Vertrags eine Vorausrechnung ausgestellt, mit Fälligkeit am Tag der Ausstellung, die nicht als Steuerdokument gilt.
Nach der Zahlung wird von dem Vermieter eine Steuerbescheinigung über die erhaltene Zahlung ausgegeben und das Inventar / die Waren werden an den Mieter gesendet.
Im Falle der Versendung des Inventars / der Waren an einen Dritten (i.e. durch den vertraglichen Beförderer) ist das Datum der steuerpflichtigen Füllung das Datum der Lieferung des Inventars / der Waren an den Transportunternehmer, und der Lieferschein zusammen mit dem Steuerdokument wird zum Teil der Inventar / Warendokumentation.
Der Mieter wird per E-Mail oder telefonisch informiert. Wenn zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Rahmenmietsvertrag oder ein Liefervertrag über die Lieferung des Inventars/Ware geschlossen wird, ist der Preis gemäß den Bedingungen der jeweiligen Vereinbarung des Vertrages zu zahlen.
4.4. Die Rechnung - der Steuerbeleg muss die Angaben enthalten, gemäß des zuständigen Umsatzsteuergesetz, die Nummer der Bestellung oder des Vertrages, unter dem das Inventar / die Waren verliehen werden, das Fälligkeitsdatum, die Kontonummer und die Bankleitzahl, zu dem bezahlt werden soll, enthalten.
In Ermangelung der oben genannten Voraussetzungen ist der Mieter berechtigt, das Steuerdokument unverzüglich zur Umarbeitung an den Vermieter zurückzugeben.
Das vereinbarte Fälligkeitsdatum wird ab dem Zeitpunkt der Lieferung der korrigierten Rechnung – des Steuerbelegs an den Mieter neu berechnet. Die Rechnung wird dem Mieter per E-Mail als PDF zugesandt.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Originalrechnung nur dann an die Adresse des Mieters zu liefern, wenn dies im abgeschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
4.5. Der Preis wird per Überweisung auf das Bankkonto des Vermieters, das auf der Rechnung (Vertrag oder Bestellung) aufgeführt ist, bezahlt. Der Preis gilt als bezahlt, wenn der Geldbetrag zu dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.
5. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
5.1. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung der fälligen Schuld wird der Vermieter berechtigt, im Falle des Verzuges des Mieters mit einer Zahlung nach dem Rahmenvertrag oder diesen AGB eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des fälligen Betrages für jeden angefangenen Verzugstag zu verlangen.
5.2. Im Falle der Verspätung des Mieters mit der Rückgabe der Gastronomieeinrichtung hat der Vermieter Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% pro Tag von dem Gesamtmietpreis der Gastronomieeinrichtung.
Neben der im vorigen Satz vorgesehenen Vertragsstrafe hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung der entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn gegen den Mieter sowie nachweisliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung.
5.3. Wenn der Rechnungsbetrag nicht für weitere 5 Kalendertage (ab dem oben genannten Fälligkeitsdatum) an den Vermieter gezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, den Dritten mit Ansprüchen aus dem Rahmenvertrag oder diesen AGB gegen den Mieter zu betrauen, .
Im Falle der Einziehung einer Forderung durch einen Dritten ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen Betrag von 100 EUR ohne MwSt. für jedes Dokument, Telefon (und SMS über das Mobilfunknetz) oder eine E-Mail-Erinnerung mit einer Erinnerung an die Gebühr zu zahlen (max. sechs solchen Erinnerungen).
5.4. In Bezug auf die Leistung und Haftpflicht des Vermieters halten die Vertragsparteien die Vertragsstrafe und die Strafgebühren für angemessen.
5.5. Im Falle, dass der Vermieter solche Umstände erfährt, die die Glaubwürdigkeit des Mieters beeinträchtigen könnten (z.B. schlechte Zahlungsmoral, Liquidation, Insolvenz, überschuldete Umstände usw.), ist er berechtigt, vom Mieter die sofortige Begleichung und Zahlung aller Verbindlichkeiten aus bereits ausgestellten Rechnungen zu verlangen, unabhängig von der Fälligkeit. Der Mieter verpflichtet sich, diese Verpflichtungen innerhalb von 3 Kalendertagen nach dem Tag der Zustellung des Anrufes zu bezahlen.
Der Vermieter ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Bezahlung des vorausbezahlten Preises für alle im Voraus bezahlten Lieferungen zu verlangen, ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
6.1. Nach Übergabe der gemieteten Catering-Ausrüstung muss der Mieter oder die Person, die das Catering-Ausrüstung annimmt, das Lieferprotokoll akzeptieren: und das mit Datum, Uhrzeit und handschriftliche Unterschrift.
6.2. Der Mieter oder der von ihm ermächtigte Mitarbeiter ist verpflichtet, unverzüglich eine Überprüfung des Inventars vorzunehmen.
6.3. Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Lieferprotokolls, dass er gemietete Catering-Ausrüstung in normalem und gewöhnlichen Zustand übernimmt. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass das gemietete Catering-Ausrüstung sorgfältig behandelt wird, so dass es in keiner Weise beschädigt wird und dass es rechtzeitig und zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt und an einem vorher vereinbarten Rückgabestandort zurückgegeben wird.
6.4. Der Mieter bestätigt, dass er für alle Schäden, die an der gemieteten Catering-Ausrüstung entstehen, vollständig haftet, und zwar vom Empfang bis zum Empfang wieder von dem Vermieter.
7. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS
7.1. Bei der Rücknahme des zurückgegebenen Inventars ist der Vermieter oder der von ihm autorisierte Mitarbeiter: - gemietete Möbel: Überprüfung der Anzahl und des möglichen Schadens sowie Feststellung möglicher Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Bruch durchzuführen.
- Glas, Besteck, Porzellan und anderes kleinen Inventar: überprüfen werden die Anzahl und es werden die Schäden durch Verlust oder Bruch quantifiziert. Die Ausnahme ist das Besteck, das zuerst gewaschen und dann berechnet wird und folglich werden vom Vermieter die Schäden quantifiziert.
- Elektro: es werden die Zahlen und die Funktionalität überprüft und Schäden, die durch Verlust, Beschädigung oder Bruch verursacht wurden, quantifiziert.
- Textil: nach der Übergabe zurück an den Vermieter wird es überprüft und neu berechnet und zum Waschen in die Wäscherei geschickt. Sie werden auf jeden Fall nach der Rückkehr aus dem Wäscherei zurückgegeben (was etwa 10 Tage nach der Rückkehr ist), danach der Vermieter Schäden durch Verlust oder Beschädigung quantifiziert.
Bei unproduktiver Verschmutzung verpflichtet sich der Mieter, 100% des entstandenen Schadens zu bezahlen.
7.2. Anschließend schickt der Vermieter an den Mieter die oben genannten Zahlen der zurückgegebenen Sachen und die Schadensquantifizierung darüber, ob der Mieter noch nicht erworbene Gegenstände gefunden hat.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Änderung der Personalien zu benachrichtigen, insbesondere Adressänderung, Name oder Firmenname, Bankkonto, von dem aus die Zahlungen geleistet werden, Kündigung des Unternehmens, Verschmelzung oder Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen, Eintragung, Eintritt in das Insolvenzverfahren usw. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Vermieter immer seine genaue Lieferanschrift hat.
8.2. Für Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben, ist das Amtsgericht der Ort, an dem der Vermieter oder seine Muttergesellschaft seinen Sitz hat.
8.3. Wo immer es möglich wäre, werden alle Bestimmungen dieser AGB so ausgelegt, dass sie nach dem für diese AGB geltenden Recht gültig und wirksam sind. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nach geltendem Recht ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen; in diesem Fall sind die Vertrragsparteien verpflichtet, diese AGB in gutem Glauben zu ändern oder zu ergänzen, so dass der Zweck dieser AGB trotz der Unwirksamkeit oder Unwirksamkeit der AGB erreicht werden kann.
8.4. Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie diese AGB richtig gelesen haben, dass sie diese vollständig verstehen und dass alle Bestimmungen dieser AGB als gerecht angesehen werden.
Diese AGB gelten ab dem: 7.11.2018